Gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung des Bundes gelten klare Regeln für das Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln. Entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Waldrändern gilt eine Breite von drei Metern. In diesem Bereich dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.

Entlang von oberirdischen Gewässern gilt mindestens eine Breite von drei Metern. Für den ökologischen Leistungsnachweis braucht es dort einen sechs Meter breiten Pufferstreifen. Dieser  muss ganzjährig begrünt sein. Innerhalb des Pufferstreifens ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln stark eingeschränkt. Ab dem vierten Meter ist zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises nur eine einzelstockweise Bekämpfung erlaubt.

Besteht bereits ein ausgeschiedener Gewässerraum, ist dieser massgebend. Er bestimmt die Anwendungseinschränkungen für Dünger und Pflanzenschutzmittel.

Die Gemeinde ist für Kontrolle und Vollzug zuständig. Sie berichtet jährlich den kantonalen Stellen über die durchgeführten Kontrollen.

Die Politische Gemeinde Weesen beauftragt erneut die Suisseplan Ingenieure AG aus Luzern zur Durchführung der Kontrollen. Die Mitarbeitenden kontrollieren während der gesamten Vegetationszeit. Sie begehen die Flächen und dokumentieren den Zustand.

In einzelnen Fällen nehmen sie direkt Kontakt mit Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern auf. Die Politische Gemeinde Weesen bittet die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, den Kontrolleuren Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren.

Wer die Vorschriften missachtet, muss mit Bussen rechnen. Beim ersten Verstoss betragen diese meist mehrere hundert Franken. Zusätzlich kann der Kanton Direktzahlungen kürzen.

Weitere Informationen zur Verwendung von Dünger, der Kontrolle von Pufferstreifen sowie den Gemeindeaufgaben im Bereich des Gewässerschutzes finden Sie auf der Webseite des Amtes für Umwelt.