Ersatzwahl eines Mitglieds des Primarschulrats Weesen für den Rest
der Amtsdauer 2025 – 2028

Die Ersatzwahl eines Mitglieds des Primarschulrats Weesen findet am 28. Februar 2027 statt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang wurde durch den Primarschulrat Weesen auf den 6. Juni 2027 festgesetzt.

 

1. Übersicht über die Fristen

10. Dezember 2026     Ablauf der Einreichefrist für Wahlvorschläge: Die Wahlvorschläge
                                  müssen bis 12.00 Uhr bei der Gemeinderatskanzlei der Politischen
                                    Gemeinde Weesen eintreffen.

5. Februar 2027           Amtliche Zustellfrist: Spätestens an diesem Tag müssen die
                                    Stimmberechtigten im Besitz des Stimmmaterials sein.

28. Februar 2027         Wahltag (erster Wahlgang)

18. März 2027              Ablauf der Einreichefrist für Wahlvorschläge für einen allfälligen
                                  zweiten Wahlgang: Die Wahlvorschläge müssen bis 12.00 Uhr
                                     bei der Gemeinderatskanzlei der Politischen Gemeinde Weesen
                                     eintreffen.

24. März 2027              Veröffentlichung des Entscheids über das Zustandekommen von
                                  stiller Wahl gemäss Art. 29 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen
                                     (WAG, sGS 125.3). Stille Wahl ist für Gemeindebehörden nur im
                                     zweiten Wahlgang möglich.

14. Mai 2027                Amtliche Zustellfrist: Spätestens an diesem Tag müssen die
                                     Stimmberechtigten im Besitz des Stimmmaterials sein.

6. Juni 2027                 Wahltag (allfälliger zweiter Wahlgang).

 

2. Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge müssen spätestens am 10. Dezember 2026, 12.00 Uhr, bei der Gemeinderatskanzlei der Politischen Gemeinde Weesen, Hauptstrasse 15, 8872 Weesen, eintreffen. Für einen allfälligen zweiten Wahlgang müssen die Wahlvorschläge spätestens am 18. März 2027, 12.00 Uhr, dort eintreffen. Das Datum des Poststempels genügt nicht für die Wahrung dieser Frist.

 

Beim Erstellen der Wahlvorschläge sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:

  1. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens eine kandidierende Person enthalten.
  2. Es dürfen nur wählbare Kandidatinnen und Kandidaten (Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind) aufgeführt werden.
  3. Die Wahlvorschläge dürfen ausschliesslich Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, die ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.
  4. Die Wahlvorschläge müssen folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Wahlgangs sowie Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnadresse (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort). Die Unterschrift kann nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht zurückgezogen werden.
  5. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden haben anzugeben: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort). Die Unterschrift kann nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht zurückgezogen werden.
  6. Die Unterzeichnenden des Wahlvorschlags bestimmen für den Verkehr mit den Behörden eine Vertretung und eine Stellvertretung. Verzichten sie darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertretung des Wahlvorschlags. Die Vertretung, im Verhinderungsfall die Stellvertretung des Wahlvorschlags, gibt im Namen der Unterzeichnenden die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen ab.

Die Schulverwaltung der Primarschulgemeinde Weesen stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung.

 

3. Verteilung des Stimmmaterials

Nach Art. 52 WAG müssen die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag das Stimmmaterial erhalten. Die Postaufgabe erfolgt für den ersten Wahlgang gestaffelt ab dem 28. Januar 2027.

Das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Abändern von Stimmzetteln und das Verteilen derartiger Stimmzettel sind gemäss Art. 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verboten und strafbar.

 

4. Zusätzliche Informationen und Auskünfte

Zusätzliche Informationen sind im Internet unter www.psweesen.ch aufrufbar. Auskünfte über die Vorbereitung und Durchführung der Ersatzwahlen der Primarschulgemeinde Weesen erteilt die Schulverwaltung, Schulhausstrasse 7, 8872 Weesen, Tel. 055 616 14 67,
sekretariat@psweesen.ch.

 

Weesen, 27. Oktober 2026     Primarschulrat Weesen