In der Gemeinde Weesen herrscht aktuell eine erhebliche Waldbrandgefahr. Aufgrund des hohen Gefahrenpotentials sind zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit Massnahmen zu ergreifen.
Der Gemeinderat Weesen erlässt gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz (FSG, sGS 871.1) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1 VRP) folgende
Allgemeinverfügung
- Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinden Weesen wird ab sofort und bis auf Widerruf ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe erlassen. Im Wald und in Waldesnähe verboten ist dabei insbesondere das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Rauchwaren.
- Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrungen
Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.