Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Weesen erlässt gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz (FSG, sGS 871.1) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) folgende
Allgemeinverfügung:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Gemeinderat Weesen