Nachdem im ersten Wahlgang vom 28. September 2025 keine kandidierende Person das absolute Mehr nach Art. 92 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (WAG, sGS 125.3) erreichte (s. Bekanntmachung Ergebnisse des 1. Wahlgangs im amtlichen Publikationsorgan, Publ.-Nr. 00.228.562), ist ein zweiter Wahlgang erforderlich.
Stille Wahl ist im zweiten Wahlgang möglich (Art. 28 Abs. 1 Bst. c WAG). Sie kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist am 3. Oktober 2025, um 12.00 Uhr, abgelaufen.
Die Gemeinderatskanzlei stellt fest:
- Für den zweiten Wahlgang der Ersatzwahl für ein Mitglied des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2025 – 2028 sind folgende Kandidaturen gültig vorgeschlagen worden:
- Hubbuch Ivo Andreas, 1976, Geschäftsführer im Bereich Bildung und Kultur, Weesen, parteilos
- Leisinger Mathias, 1971, Bauingenieur, Weesen, parteilos
- Somit entfällt die Stille Wahl.
- Der auf den 30. November 2025 festgelegte Urnengang für diese Ersatzwahl findet statt.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen einer Frist von vierzehn Tagen seit der Wahl kann betreffend diese Wahl beim Departement des Innern, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 110 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen [WAG, sGS 125.3] i.V.m. Art. 164 f. Gemeindegesetz [GG, sGS 151.2]).
Weesen, 6. Oktober 2025, Gemeinderatskanzlei Weesen